Nachfolgeplanung
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Viele Unternehmen verkaufen ihre Gesellschaften an langjährige Mitarbeitende und sichern damit die nachhaltige Weiterführung ihrer Unternehmen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung sind nicht nur steuerliche Themen wie die indirekte Teilliquidation oder Transponierung zu beachten, sondern auch das steuerliche Risiko beziehungsweise die Folgen der Mitarbeiterbeteiligung aktiv zu berücksichtigen. Die Praxis zeigt, dass dem Thema der Mitarbeiterbeteiligung nach wie vor zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Grundsätzlich ist der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen und damit privatgehaltenen Aktien steuerfrei. Demzufolge ist die Annahme weit verbreitet, dass Mitarbeitende die Aktien an ihrem Arbeitgeber (z.B. im Zuge einer Nachfolgeplanung) erwerben und aus dem Verkauf der Aktien einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen können. Diese Annahme wird jedoch durch diverse gerichtliche Entscheide eingeschränkt, und die kantonalen Steuerverwaltungen haben in den letzten Jahren – auch aufgrund gesetzlicher Entwicklungen – eine verschärfte Praxis entwickelt. Ausgangspunkt ist die Bestimmung, dass geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Dabei kann der Erlös aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung in Erwerbseinkommen umqualifiziert werden.
Im ersten Schritt ist also zuverifizieren, ob es sich um eine Mitarbeiterbeteiligung handelt. Wenn jemand eine Beteiligung an einem Unternehmen erwirbt, ist zu prüfen, ob die Käuferin oder der Käufer diese Beteiligung als (i) Gründer:in, (ii) Investor:in oder(iii) als Mitarbeitende:r erwirbt.
Gründer:in
Als Gründer:in gelten in der Regel Aktien, wenn diese bei der Gründung durch die oder den Aktionär:in gezeichnet und im Privatvermögen gehalten werden. Es liegen somit keine Mitarbeiteraktien vor, und die Gründer:in kann, sofern ein Drittsalär sowie eine sachgerechte Bewertung vorliegen, beim Verkauf der Aktieneinen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen.
Investor:in
Auch wenn die Käuferin oder der Käufer die Aktien als Investor:in erwirbt (z.B. eine:r Mitarbeitende:r kauft an der Börse als Privatperson Aktien des Arbeitgebers), kann ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden.
Mitarbeitende:r
Erwirbt jedoch eine Person Aktien an ihrem Arbeitgeber (von einem Dritten oder Aktionär:in) und liegt der Erwerb im Arbeitsverhältnis begründet, qualifizieren die Aktien als Mitarbeiterbeteiligungen und können zu unerwarteten Steuerfolgenführen. Als Indiz können sich die Beteiligten fragen: «Hätte die Käuferin oder der Käufer die Aktien auch kaufen können, wenn sie oder er nicht Mitarbeitende:r der Gesellschaft gewesen wäre?» In der Regel verkaufen Unternehmer:innen Aktien an Mitarbeitende, weil diese Personen im Unternehmen tätig sind und das Unternehmen weiterführen sollen. Die Unternehmer:innen würden diesen Personen die Aktien nicht verkaufen, wären sie nicht bei der Gesellschaft angestellt.
Nachfolgeregelung vs. Mitarbeiteraktien
Kommt man zum Schluss, dass es sich um Mitarbeiteraktienhandelt, muss geprüft werden, wie ein allfälliger Gewinn beim Verkauf besteuert wird. Dabei ist grundsätzlich die Bewertung zum Kaufpreisdatum entscheidend. Im KMU-Bereich gibt es häufig keinen Marktpreis für die Aktien, weshalb die Bewertungsmethode beim ersten Kauf bzw. Verkauf entscheidend ist.
Diese Bewertungsmethode muss vonder Steuerbehörde anerkannt sein und bei späteren Weiterverkäufen beibehaltenwerden. Dabei spricht man von einem Formelwert für die Bewertung derMitarbeiterbeteiligung.
Realisiert eine Person einen Betrag, der über dem Formelwert liegt, wird der Differenzbetrag als Erwerbseinkommen qualifiziert. Dieses unterliegt sowohl der Einkommensbesteuerung als auch den Sozialabgaben und kann somit auch für den Arbeitgeber unerwartete Konsequenzen haben. Die gleichen Folgen hat es, wenn der Erwerbspreis zu niedrig angesetzt wird: Der Differenzbetrag zum tatsächlichen Wert wird als Erwerbseinkommen bei der betreffenden Person berücksichtigt. Diese Folgen entstehen, weil in der Praxis davon ausgegangen wird, dass Mitarbeitende die Aktien aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu Vorzugskonditionen erwarben bzw. der höhere Veräusserungswert durch das Arbeitsverhältnis bedingt war und einen Übergewinn resultierte.
Unter gewissen Umständen kanneine fünfjährige Haltedauer der Aktien zu einem steuerfreien Verkaufserlösführen und als «Safe-Heaven-Rule» dienen, wobei dabei zusätzliche Kriterien zuberücksichtigen sind.
Bei nicht- und börsenkotiertenUnternehmen ist die Nachfolgeplanung sorgfältig zu gestalten. Im Hinblick aufdie Beteiligungen von Mitarbeitenden als Unternehmernachfolger:innen sind dieentsprechenden steuerlichen Risiken zu berücksichtigen.
In einigen Kantonen wird zwischender Nachfolgeregelung und der Mitarbeiterbeteiligung bei derUnternehmensbewertung unterschieden, was für die konkrete Ausgestaltung derBewertungsmethoden von Bedeutung ist. Im Rahmen einer Nachfolgeregelung müssenbestimmte Bedingungen erfüllt sein, die eine sachgerechte Bewertung ermöglichenund so eine tragfähigere Grundlage für den Unternehmensübergang schaffen.
Es empfiehlt sich, die Bewertung des Unternehmens und damit den Formelwert im Voraus mit den Steuerbehörden und der Sozialversicherungsanstalt abzustimmen und verbindlich festzulegen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Unternehmensnachfolge keine unerwarteten Steuer- oder Sozialabgabenfolgen nach sich zieht und potenzielle Kostenfolgen auf Arbeitgeberseite geplant und vermieden werden können.