Allgemeine Geschäftsbedingungen der Contaxa AG

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind integrierter Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und der Contaxa AG, Zug («Contaxa») abgeschlossenen Auftrages. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.contaxa.ch publiziert.

I.          GrundlegendeVerpflichtungen beider Parteien

1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Contaxa kommt durch schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zustande.
2. Die Contaxa verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis der Gesetze, Verordnungen und den allenfalls anwendbaren Standes- und Berufsregeln auszuüben. Ein Erfolg im Sinne von gewissen wirtschaftlichen oder sonstigen Folgen ist nicht geschuldet. Die Contaxa vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten, die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt entsteht, der den Auftrag betrifft.
3. Die Contaxa handelt nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Die aus den ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der Contaxa aus-schliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.
4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Contaxa durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.
5. Sofern nicht ausdrücklich als Zusicherung vereinbart gelten Terminangaben als unverbindliche Zielvorgaben.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die überlassenen Unterlagen und die erteilten Informationen und Anweisungen korrekt und vollständig sind und die Contaxa bei der Erfüllung des Auftrages von der Korrektheit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Informationen, Tatsachen, Zahlen, Dokumente und Aufstellungen ausgehen darf. Die sich aus unvollständigen, falschen und/oder verspätet eingereichten Unterlagen und Informationen ergebenden Konsequenzen sowie Zusatzaufwendungen sind ausschliesslich vom Auftraggeber zu tragen.

II.          Grundlegende Verpflichtungen beider Parteien

7. Der Auftraggeber bezeichnet der Contaxa gegenüber die instruktionsberechtigten Personen.
8. Sämtliche Instruktionen an die Contaxa haben grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Contaxa ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch von sich aus Massnahmen im Sinne der Auftragserfüllung treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Contaxa jeweils sobald wie möglich informiert.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Contaxa sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die Contaxa kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die Contaxa informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion.

III.     Risiko und Haftung

10. Die Contaxa übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Alle betreffenden Kosten und anderen Lasten sind ausschliesslich vom Auftraggeber zu tragen.
11. Soweit die Contaxa in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.
12. Die Contaxa haftet ausschliesslich für schuldhafte und grobfahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Von einer darüber hinaus gehenden Haftung ist sie befreit. Dies gilt auch für alle Personen, denen die Contaxa die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.

IV.    Vergütung

13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Contaxa alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt, zu vergüten.
14. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Contaxa Vergütungen gemäss ihrer üblichen Verrechnungssätze.
15. Im Fall der Anforderung eines Vorschusses, der Stellung einer Zwischenrechnung oder bei Verzug von Zahlungen kann die Contaxa die Erbringung ihrer Tätigkeiten bis zur Begleichung der geschuldeten Zahlung aufschieben bzw. einstellen.
16. Die Rechnungen sind, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung in einem Mandatsvertrag, innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum mittels Banküberweisung zu zahlen. Ohne gegenteilige Mitteilung des Auftraggebers gilt eine Rechnung innert 10 Tagen nach Zustellung als ohne Widerspruch angenommen.
17. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so ergehen kostenpflichtige Mahnungen und es wird ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5% erhoben.

V.     Beendigung

18. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
19. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern der Kündigung eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, gilt sie nicht als zur Unzeit erfolgt.
20. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die Contaxa verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selbst tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bezahlung von gestellten Rechnungen.
21. Die Contaxa ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Überschuldung oder wiederholtem Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, den Auftrag sofort und selbst zur Unzeit zu kündigen, ohne dass dadurch die Contaxa schadenersatzpflichtig wird.
22. Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die von Contaxa bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der entstandenen Barauslagen zu bezahlen.

VI.    Schlussbestimmungen

23. Sollten Bestimmungen dieser AGB für ungültig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen der AGB davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.
24. Der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und Contaxa und diese AGB unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des IPRG.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Contaxa AG in 6300 Zug.